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Geschichte des Wichertschen Erbhofs
in Tolksdorf und seiner Bauern
Von Dr. Erich Hippler    14/18

Vorstellung und Ziele der Interessengemeinschaft Wichert und Wiechertzurückvorwärts
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Futter, die auch von dem Besitzer zusammen mit seinen anderen Kühen zur Weide genommen werden mußte; bei Trockenstehen der Kuh täglich ein Stof frische Milch und wöchentlich 1 Pfund frische Butter; alle Vierteljahr 2 Rtl. zu Kleidungsstücken; jährlich
6 Rtl. zum Frühstücksgeld und freies Fuhrwerk auf eine Strecke von 3 Meilen.

Dieses Ausgedinge war vierteljährlich im voraus zu entrichten.
Sollten aber die Altsitzer aus dem Gut wegziehen wollen, so sollte der Käufer verpflichtet sein, das transportable Ausgedinge auf eine Strecke von 3 Meilen auf seine Kosten nachzuführen, die Kuh mit dem nötigen Futter zu versehen und die Dienstboten zu unterhalten. Das nichttransportable Ausgedinge sollte dann wegfallen; jedoch hatte der Käufer statt der Feuerung und Heizung jährlich 2 Achtel trockenes Brennholz sowie an Futter für die Kuh
2 Fuder Heu und ein Schock Stroh jährlich anzufahren. Wenn die Altsitzer aber die Kuh nicht halten wollten, so müßte der Besitzer an Stelle der Milch und der Butter jährlich 15 Rtl. zahlen. Wenn die Ausgedinger aber wieder in das Gut zurückziehen wollten, hatte der Besitzer sie auf seine Kosten zurückzuholen. Sollten die Altsitzer ausziehen, der kaufende Sohn sterben oder das Gut sonst in andere Hände kommen, so sollten die Ausgedinger 4 statt 2 Rtl. vierteljährlich für Bekleidung und 12 statt 6 Rtl. zu Frühstücksgeld erhalten. Für den Todesfall eines der Altsitzer sollte der Überlebende das volle Ausgedinge weiter bekommen. Endlich sollte jeder, mochte er auf dem Gut oder außerhalb sterben, von dem Besitzer freies und anständiges Begräbnis ausgerichtet erhalten.

Die Verkäufer behielten sich ihre Kleider, Betten und Wäsche sowie die für die Ausgedingerstuben notwendigen Haus-, Stuben- und Wirtschaftsgeräte vor, die sie sich binnen 8 Tagen selbst auslesen und in die kleine Stube tragen würden. Am 24. 10. 1849 leistete Anton der Jüngere vor dem Amtsrichter in Mehlsack gemäß der Verordnung vom 8. 3. 1811 den Untertänigkeitseid nach dem Gebrauch der katholischen Kirche.

Bei der Gemeinheitsteilung hatte das Erbe gemäß Separationsrezeß vom 20. 2. 1847 insgesamt 254 Morgen
141 Quadratruten zugeteilt erhalten. Von diesem Areal
vertauschte Anton durch Vertrag vom 22. 1. 1863 einen im Dorf gelegenen Garten von 3 Morgen 61 Qu. R. und ein unmittelbar daran grenzendes Ackerstück von 1 Morgen 3 Qu. R. zum Tauschwert von 200 Rtl. gegen den vom Bauerngut Tolksdorf
Nr. 10 abgeschriebenen Garten in der Dorfslage in Größe von
4 Morgen 64 Qu. R.

Am 20. 3. 1878 maß das Erbe 64,97,40 Hektar mit einem Reinertrag von 180,99 Talern. Am gleichen Tage waren nach einer Bescheinigung des Katasteramts an Gebäuden ein Wohnhaus mit geräumigem Hof und Garten, 1 Scheune, 2 Schoppen, 1 Speicher und 1 Brechstube vor­handen. Bei dieser Gelegenheit wird der Hof übrigens als kölnische
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