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Futter,
die auch von dem Besitzer zusammen mit seinen anderen Kühen zur Weide
genommen werden mußte; bei Trockenstehen der Kuh täglich ein Stof
frische Milch und wöchentlich 1 Pfund frische Butter; alle Vierteljahr
2 Rtl. zu Kleidungsstücken; jährlich 6 Rtl. zum Frühstücksgeld und freies Fuhrwerk auf eine Strecke von 3 Meilen.
Dieses Ausgedinge war vierteljährlich im voraus zu entrichten. Sollten
aber die Altsitzer aus dem Gut wegziehen wollen, so sollte der Käufer
verpflichtet sein, das transportable Ausgedinge auf eine Strecke von 3
Meilen auf seine Kosten nachzuführen, die Kuh mit dem nötigen Futter zu
versehen und die Dienstboten zu unterhalten. Das nichttransportable
Ausgedinge sollte dann wegfallen; jedoch hatte der Käufer statt der
Feuerung und Heizung jährlich 2 Achtel trockenes Brennholz sowie an
Futter für die Kuh 2 Fuder Heu und ein Schock Stroh jährlich
anzufahren. Wenn die Altsitzer aber die Kuh nicht halten wollten, so
müßte der Besitzer an Stelle der Milch und der Butter jährlich 15 Rtl.
zahlen. Wenn die Ausgedinger aber wieder in das Gut zurückziehen
wollten, hatte der Besitzer sie auf seine Kosten zurückzuholen. Sollten
die Altsitzer ausziehen, der kaufende Sohn sterben oder das Gut sonst
in andere Hände kommen, so sollten die Ausgedinger 4 statt 2 Rtl.
vierteljährlich für Bekleidung und 12 statt 6 Rtl. zu Frühstücksgeld
erhalten. Für den Todesfall eines der Altsitzer sollte der Überlebende
das volle Ausgedinge weiter bekommen. Endlich sollte jeder, mochte er
auf dem Gut oder außerhalb sterben, von dem Besitzer freies und
anständiges Begräbnis ausgerichtet erhalten.
Die Verkäufer
behielten sich ihre Kleider, Betten und Wäsche sowie die für die
Ausgedingerstuben notwendigen Haus-, Stuben- und Wirtschaftsgeräte vor,
die sie sich binnen 8 Tagen selbst auslesen und in die kleine Stube
tragen würden. Am 24. 10. 1849 leistete Anton der Jüngere vor dem
Amtsrichter in Mehlsack gemäß der Verordnung vom 8. 3. 1811 den
Untertänigkeitseid nach dem Gebrauch der katholischen Kirche.
Bei der Gemeinheitsteilung hatte das Erbe gemäß Separationsrezeß vom 20. 2. 1847 insgesamt 254 Morgen 141 Quadratruten zugeteilt erhalten. Von diesem Areal vertauschte
Anton durch Vertrag vom 22. 1. 1863 einen im Dorf gelegenen Garten von
3 Morgen 61 Qu. R. und ein unmittelbar daran grenzendes Ackerstück von
1 Morgen 3 Qu. R. zum Tauschwert von 200 Rtl. gegen den vom Bauerngut
Tolksdorf Nr. 10 abgeschriebenen Garten in der Dorfslage in Größe von 4 Morgen 64 Qu. R.
Am
20. 3. 1878 maß das Erbe 64,97,40 Hektar mit einem Reinertrag von
180,99 Talern. Am gleichen Tage waren nach einer Bescheinigung des
Katasteramts an Gebäuden ein Wohnhaus mit geräumigem Hof und Garten, 1
Scheune, 2 Schoppen, 1 Speicher und 1 Brechstube vorhanden. Bei dieser
Gelegenheit wird der Hof übrigens als kölnisches
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