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Georg
Heppner belegene vier Hufen große Erbe „mit allen dazu gehörigen Att-
und Pertinentien an Acker, Wiesen, Weiden, Gärten usw., Rechten und
Gerechtigkeiten, in seinen Rainen und Grenzen, wie solches seine
Vorfahren besessen und genutzet oder zu besitzen und zu genießen Fug
und Recht gehabt, um solches nach seinem besten Wissen und Gewissen
ohne jemandes Beeinträchtigung, jedoch aber ordentlich und
wirtschaftlich zu nutzen und zu genießen und mit desselben Abnutzung
als ein guter Wirt schalten und walten zu können". Das Wohnhaus,
die Scheune und die Stallungen gehörten dem Besitzer eigentümlich. Die
Obst- und Geköchgärten waren mit gehörigen Zäunen versehen; die
Feldzäune waren nach dem Verhältnis der Hufenzahl zu unterhalten. An
Getreide übernahm der junge Wirt von seinem Vorbesitzer 20 Sch. Roggen
zu je 60 Gr., 4 Sch. Gerste zu je 45 Gr., 24 Sch. Hafer zu je 30 Gr., 3 Sch. Erbsen zu je 60 Gr. und 3 Sch. Leinsaat zu je 1 Rtl.
An
Vieh und Pferden hatte Anton Wichert den für vier Hufen gewöhnlichen
Besatz, und zwar 8 Pferde zu je 4 Rtl., 4 Ochsen zu je 5 Rtl., 4 Kühe
zu je 3 Rtl., je 8 Schweine und Schafe zu je 45 Gr., 12 Gänse zu je 12 Gr. und ebensoviele Hühner zu je 6 Gr. vorgefunden. An Ackerund Hausgerät waren ihm übergeben: 2
Wagen und 2 Schlitten zu je 2 Rtl., 2 Pflüge zu 1 Rtl., 4 Eggen zu je
60 Gr., 2 Häckselladen zu je 1 Rtl., 4 Paar Sielen zu je 1 Rtl., 2
Sättel zu je 45 Gr., 3 Holzäxte zu je 30 Gr., 2 Heu- und 3
Mistforken sowie 3 Spaten zu je 9 Gr., 1 Webestuhl zu 1 Rtl. und 2
Gesindebetten zu je 60 Gr. Nach dem Annehmungsbrief war der Annehmer
verpflichtet, diese Besatz- und Inventarienstücke bei seinem Tode oder
etwaigem Abzug „nicht nur in derselben Art und Weise, sondern auch,
soviel möglich, in noch besseren Umständen wieder zurückzulassen".
Als Zins sollte der neue Annehmer jährlich 32 Rtl. 56 Gr. sowie an Kontribution einschließlich Beischlaggeld jährlich 9
Rtl. 48 Gr. 16 Pf. bezahlen; außerdem hatte er den Angerzins und die
Mehlmetzgelder nach der jährlichen Konsignation zu zahlen. Ferner war
er verpflichtet, Paß-, Marsch- und Kriegesfuhren, auch
Fouragelieferungen gegen die festgesetzte Vergütung zu leisten sowie
Hand- und Spanndienste bei Amts- und anderen herrschaftlichen Bauten
ohne Widerrede zu verrichten.
Durch Allerhöchste Verordnung vom
27. 7. 1808 erhielten die Immediateinsassen in den Domänendörfern der
Provinz Ostpreußen das volle und uneingeschränkte Eigentum an ihren
Grundstücken verliehen. Die am 9. 11. 1815 ausgestellte und am 18. 3.
1816 bestätigte Besitzurkunde erhielt Anton Wichert am 17. 8. 1816
zugestellt. Nach einer Nachweisung vom 13. 7.1815 hatte er folgende
jährlichen landes- und grundherrlichen Abgaben zu leisten: 30 Rtl. 20
Gr. 4 Pf. Zins nach der Prästationstabelle, 8 Rtl. 42 Gr. 16 Pf. Kontributionsgefälle, 1 Rtl. 30 Gr. Befreiungsgeld für die bisher bestandenen Burgdienste, zu-
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